Teilzeitstudium

 

Ein Teilzeitstudium kann unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:

  • während einer Schwangerschaft,

  • zur Pflege pflegebedürftiger Angehöriger,

  • im Falle einer Berufstätigkeit,

  • zur Pflege und Erziehung eines Kindes bis 10 Jahren,

  • wenn eine Behinderung dies erforderlich macht,

  • während der Wahrnehmung eines Mandats in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks

  • aus sonstigen schwerwiegenden Gründen

Antragsfrist:
Der Antrag auf der Teilzeitstdudium ist unter Angabe der Gründe schriftlich vom Fachgebietskoordinator zu unterzeichnen und zur Rückmeldefrist, spätestens vor Beginn eines Semesters (1.4./ 1.10.), im Referat Studienangelgenheiten (Raum A 1.04) einzureichen. Zudem müssen dem Antrag dem Grund entsprechende Nachweise beigelegt werden.

Studierende, die ein Visum zu Studienzwecken (§16 AufenthG) haben, können aufgrund aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen nur in Ausnahmefällen Antrag auf Teilzeitstudium stellen.

>> Informationen zum Arbeitslosengeld II im Teilzeitstudium

Bitte beachten: Während eines Teilzeitstudiums haben Studierende keinen Anspruch auf BAföG.


Erläuterungen zum Teilzeitstudium

Auszug aus der Rahmen- und -prüfungsordnung der Kunsthochschule Berlin Weißensee

 

§ 19 Teilzeitstudium

(1) Besteht Anspruch auf ein Teilzeitstudium gemäß § 22 Abs. 4 BerlHG, entwickelt die bzw. der jeweilige Beauftragte für Prüfungsangelegenheiten gemäß § 26 (3) auf Antrag gemeinsam mit der betroffenen Studentin bzw. dem betroffenen Studenten einen individuellen Studienplan. Die Regelstudienzeit wird entsprechend der im Verhältnis zu einem Vollzeitstudiengang vorgesehenen Studienbelastung festgelegt.

 

(2) Der Antrag, ein Studium in Teilzeitform zu studieren, ist in der Regel vor Beginn des Semesters unter Angabe von Gründen schriftlich zu stellen. Soweit die Studentin bzw. der Student in dem Antrag oder bei der Rückmeldung keine kürzere Dauer bestimmt hat, erfolgt das Studium in Teilzeitform, solange die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 BerlHG vorliegen. Die Studentin bzw. der Student hat der Hochschule mitzuteilen, wenn die Gründe für das Teilzeitstudium weggefallen sind. Die im Teilzeitstudium absolvierten Studienzeiten werden entsprechend dem am regulären Studienprogramm geleisteten Anteil auf die Regelstudienzeit angerechnet.

 

(3) Teilzeitstudierende haben an der Kunsthochschule Berlin Weißensee den selben Status wie Vollzeitstudierende. Gebühren und Beiträge sind in voller Höhe zu entrichten. Für Auswirkungen eines Teilzeitstudiums auf Bereiche, die außerhalb der Hochschule liegen, und auf Leistungen, die von außeruniversitären Einrichtungen in Anspruch genommen werden, übernimmt die Kunsthochschule Berlin Weißensee keine Verantwortung und keine Haftung.

Bitte bedenken Sie: Der BAföG- Anspruch verfälllt im Teilzeitstudium: Das Bundesausbildungsförderungsgesetzes unterstützt lediglich das Vollzeitstudium. Teilzeitstudierende sind daher nicht BaföG-berechtigt.

Der Anspruch auf Kindergeld bleibt unverändert bis zum 25. Lebensjahr. Der Kindergeldanspruch an sich fällt jedoch weg, wenn es sich bei dem Teilzeitstudium nicht um das Erststudium handelt und die Arbeitszeit des Kindes 20 Wochenstunden übersteigt, d.h. die Arbeit das Studium überwiegt.

>> Informationen zum Arbeitslosengeld II im Teilzeitstudium

 

M i t t e i l u n g s b l a t t Nr. 200

Herausgeber:

Die Rektorin der Kunsthochschule

Berlin (Weißensee) 31. Januar 2013

 

 

Ergänzungen dazu:

§ 22 Abs. 4 BerlHG

(4) Die Hochschulen haben Studiengänge so zu organisieren und einzurichten, dass ein Teilzeitstudium möglich wird.

Ein Teilzeitstudium ist zulässig,

1. wenn Studenten und Studentinnen berufstätig sind,

2.zur Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu 10 Jahren,

3.zur Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes,

4.wenn eine Behinderung ein Teilzeitstudium erforderlich macht,

5. während einer Schwangerschaft,

6. während der Wahrnehmung eines Mandats eines Organs der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks Berlin,

7. aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.

    Der Antrag, ein Studium in Teilzeitform zu studieren, ist in der Regel vor Beginn des Semesters zu stellen. Soweit der Studierende oder die Studierende in dem Antrag oder bei der Rückmeldung keine kürzere Dauer bestimmt hat, erfolgt das Studium in Teilzeitform, solange die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Der Student oder die Studentin hat der Hochschule mitzuteilen, wenn die Gründe für das Teilzeitstudium weggefallen sind. Die im Teilzeitstudium absolvierten Studienzeiten werden entsprechend dem am regulären Studienprogramm geleisteten Anteil auf die Regelstudienzeit angerechnet.

    (5) Die Hochschulen sollen Teilzeitstudiengänge einrichten, die ein Studium neben dem Beruf ermöglichen. Bei Teilzeitstudiengängen wird die Regelstudienzeit entsprechend der im Verhältnis zu einem Vollzeitstudiengang vorgesehenen Studienbelastung festgelegt.

     

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